Wolfgang Bosbach über die aktuellen Fälle von Autobahnblockaden und warum das Setzen einer Impfspritze nicht der Strafverfolgung unterliegt
Ein kräftiger Faustschlag, direkt auf die 12! Klarer Fall von Körperverletzung! Da werden sich schnell alle einig sein. Auch ohne intensives Studium der Rechtsprechung zu § 223 StGB.
Etwas komplizierter wird es allerdings, wenn der Zahnarzt zur Zange greift, um einen leider nicht mehr zu rettenden Zahn zu extrahieren – der zudem auch noch fiese Schmerzen bereitet hat. Und wenn der Eingriff auch noch erfolgreich war und der Grund allen Übels ermattet an der Zange baumelt? Immer noch Körperverletzung? Jawoll – und hier geht es sogar um den Tatbestand der „gefährlichen“ Körperverletzung, denn der Arzt benutzt ja zur Tatausführung ein „gefährliches Werkzeug“ iSd § 224 StGB I, 2. Alternative.
Lesen Sie hier den ganzen Artikel von Wolfgang Bosbach, Präsident des Berliner Kongresses für wehrhafte Demokratie.